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Aufgabe der Kreissynode

 

Die Kreissynode hat neben den administrativen  Aufgaben wie z. B. Beschluss der Haushaltspläne und Kassen des Kirchenkreises sowie Erteilung der Entlastung für die Rechnungen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen Beaufsichtigung des Rechnungswesens der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen Wahl der/des Superintendentin/Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, sowie die Abgeordneten zur Landessynode. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses und anderer ständiger Ausschüsse wie z. B. den Finanzausschuss. ein erhebliches Mitwirkungsrecht innerhalb der presbyterial-synodalen Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Wichtige Gesetze und Verordnungen, die von der Landessynode zu verabschieden sind, werden zunächst in den Presbyterien vorberaten. Die Ergebnisse der Kirchengemeinden werden auf der Ebene der Kreissynode zusammengetragen und zu einer eigenen Stellungnahme für die Beratungen der Landessynode zusammengefasst. Daneben hat die Kreissynode auch eine nicht zu unterschätzende Verantwortung gegenüber dem öffentlichen Leben. So verweist die Kirchenordnung unter anderem auf folgende Zuständigkeiten und Aufgaben: Förderung einer Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und  die Pflege des Zusammenhangs der gesamten Kirche Zuständigkeit für die Einhaltung der kirchlichen Gesetze und Ordnungen in den Kirchengemeinden Zuständigkeit für die pastorale Versorgung der Kirchengemeinden Förderung der Arbeit und die Einrichtung der Diakonie und der missionarischen Werke Förderung der christlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen Überwachung hinsichtlich der Erfüllung des Auftrags der Kirche in der Öffentlichkeit und Beachtung der Gebote Gottes im öffentlichen Leben. Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden, und für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen. Durch Satzung kann die Kreissynode insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises regeln. So soll durch Satzung im Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle - Kreiskirchenamt - eingerichtet werden. „Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich“ sind in der Satzung zu regeln. Weitere detaillierte Informationen zur Kreissynode sind in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Westfalen in den Artikeln  86-105 zu finden.







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