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Inhalt

Förderrichtlinien

Evangelische Kirchenkreisstiftung Lübbecke 

  

Förderrichtlinien 

  

Förderbedingungen 

  

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke sowie der Zwecke der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der Arbeit des Kirchenkreises Lübbecke und seiner Kirchengemeinden sowie mildtätiger Zwecke. Maßgeblich sind die Grenzen des Kirchenkreises Lübbecke zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.  

  

Innerhalb dieser Zwecke vergibt die Stiftung Fördermittel nach folgenden Richtlinien: 

  

¯     Die Ev. Kirchenkreisstiftung fördert satzungsgemäß Projekte, die von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und Diakonie oder Vereinen und Initiativen innerhalb derselben im Kirchenkreis Lübbecke durchgeführt werden und deren Zwecke § 2 Abs. 2 der Satzung entsprechen.
Im einzelnen sind dies:

a)      Projekte der Verkündigungsarbeit

b)      Kinder- und Jugendarbeit

c)      Arbeit mit älteren Menschen

d)      Kirchenmusik

e)      Projekte in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden

f)        Seelsorge an Kranken und Behinderten

g)      Weitere Projekte, die im Sinne der Satzung von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind

h)      Substanzerhalt regional bedeutsamer kirchlicher Gebäude bzw. denkmalwerter Gebäude.
 

¯     Bei der Förderung wird ein besonderes Augenmerk auf innovative und zukunftsweisende Projekte gerichtet.
 

¯     Stiftungsmittel sollen für jedes Projekt und jede Maßnahme nur einmalig vergeben werden.

¯     Der Vorstand achtet bei der Vergabe von Stiftungsmitteln auf möglichst breite Streuung und regionale Ausgewogenheit. Die Ausgewogenheit kann auch innerhalb mehrerer Jahre hergestellt werden. Die Förderung von Einzelprojekten mit großen Summen soll nur dann erfolgen, wenn das Projekt von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Kirchenkreises Lübbecke ist.

¯     Die Förderung durch die Stiftung setzt einen angemessenen Eigenanteil des Antragstellers/der Antragstellerin voraus. Die Förderung durch die Stiftung darf den Eigenanteil des Antragstellers/der Antragstellerin nicht überschreiten. Zuwendungen anderer kirchlicher Körperschaften gelten nicht als Eigenanteil.

¯     Maßnahmen, deren Förderung durch andere Entscheidungsgremien im Kirchenkreis aus inhaltlichen Gründen heraus ausgeschlossen worden ist, fördert auch die Stiftung nicht.

¯     Die Förderung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

  


Antragsverfahren 

  

¯     Anträge auf Förderung können von Körperschaften im Kirchenkreises Lübbecke sowie von Initiativen und kirchlichen Vereinen formlos eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:

-        Kurze Darstellung des Projekts oder der Maßnahme

-        Beschluss des Leitungsorgans

-         Finanzierungsplan, aus dem auch die Finanzierung etwaiger Folgekosten nach Ablauf des Projektes / Fertigstellung der Maßnahme hervorgeht.

-         Antragserklärung (siehe Anlage) und rechtsverbindliche Unterschrift.
 

¯     Der Vorstand behält sich vor, vor einer Entscheidung das Votum anderer Leitungsorgane, der Verwaltung des Kirchenkreises Lübbecke oder eines Sachverständigen einzuholen.
 

¯     Die Anträge müssen rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme oder eines Projektes gestellt werden. Anträge auf Bezuschussung von Baumaßnahmen müssen bis zum 31.12. eines Jahres eingereicht werden und werden nach diesem Stichtag gesammelt entschieden. In Notfällen ist eine Abweichung möglich. Für das Jahr 2009 wird die Antragsfrist auf den 30. April 2009 festgelegt.
 

¯     Der Vorstand entscheidet nach Prüfung der Anträge im Rahmen der Förderrichtlinien und der verfügbaren Fördermittel.
 

¯     Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist ausgeschlossen.

¯     Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden.

  

Pflichten der Empfänger von Fördermitteln 

  

¯     Empfänger von Fördermitteln sind verpflichtet, in öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung durch die Stiftung hinzuweisen. Logos und andere geeignete Vorlagen stellt die Stiftung zur Verfügung.

 

¯     Über die Verwendung der Fördermittel ist ein Nachweis zu erbringen. Die Nachweispflicht umfasst auch die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Förderung durch die Stiftung (z.B. Zeitungsberichte in Kopie, Gemeindebriefe, Veranstaltungsprogramme).

  

  


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